Geldscheine gefächert

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Geld vom Finanzamt – jederzeit gern, oder?

Viele Arbeiten kann man ja selber machen, vieles macht man vielleicht auch gern.

Aber manchmal fehlt für Reparaturen oder Renovierungen einfach die Zeit oder das nötige Know-how. In solchen Fällen beauftragt man dann einen Handwerker.

Gut zu wissen, dass man solche Kosten steuerlich geltend machen kann.

Wir haben alles zusammengestellt, was man wissen muss, um Handwerkerrechnungen von der Steuer abzuziehen.

Was kann man absetzen?

  • 20 % des Arbeitslohns einer Handwerkerrechnung sind absetzbar (Höchstgrenze s.u.).

  • Anerkannt werden beispielsweise:

    • Pflasterarbeiten
    • Gartenarbeiten
    • Dach- und Fassadenarbeiten, Arbeiten an Garagen
    • Austausch oder Renovierung von Fenstern oder Türen
    • Wartung oder Reparatur der Heizungsanlage, Sanitär- und Elektroarbeiten
    • Badrenovierung
    • Austausch oder Renovierung einer Einbauküche
    • Malerarbeiten
    • Verlegung von Bodenbelägen (Fliesen, Laminat, etc.)
    • Reparatur von Haushaltsgeräten

 

  • Ausser dem Arbeitslohn sind noch absetzbar:
    Berechnete Gerätekosten, Fahrtkosten, Verbrauchsmittel (Fliesenkleber zählt z.B. nicht dazu) und Entsorgungskosten, sofern diese zum Renovierungsauftrag gehören. Auch hierfür gelten die 20 %.

 

  • Materialien, z.B. Fliesen, Holz oder Farben kann man nicht absetzen.

 

  • Insgesamt sind bis zu 1.200 € pro Jahr absetzbar.

Die Kosten werden direkt von der Steuer abgezogen, sind also unmittelbar bares Geld.

Worauf muss man achten?

Steuern

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Anerkannt werden nur absetzbare Kosten der eigenen Wohnung. Nur Privatpersonen können die Kosten geltend machen, und zwar, wenn die Arbeiten in der Wohnung, im/am Haus oder auf dem Grundstück durchgeführt werden.

  • Nimmt der Maler z.B. eine Tür mit in seine Werkstatt und renoviert sie dort, hat man Pech gehabt.

  • Für Wohnungseigentümer-Gemeinschaften gilt das gleiche, die Kosten müssen dabei für jeden Eigentümer getrennt ausgewiesen werden.

  • Anerkannt werden Kosten für Renovierungen/Sanierungen oder Erhaltungsaufwand.

    Hinweis: der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Unterschied zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten nicht mehr relevant ist, z.B. wenn ein Dachgeschoss ausgebaut oder ein Wintergarten gebaut wird. Wichtig ist demnach, dass man bereits im Gebäude wohnt. Handwerkerarbeiten für einen Neubau sind wie bisher nicht begünstigt.

  • Man muss eine ordnungsgemäße Rechnung einreichen, Barzahlung wird nicht anerkannt, auch nicht mit Quittung. Das Finanzamt verlangt einen Überweisungsbeleg oder einen Kontoauszug.

⇒ Darauf achten, dass die Arbeiten präzise aufgeführt sind und Arbeits- und Materialkosten klar getrennt sind (prozentuale Aufteilung wird auch anerkannt).

Nur Eigentümer oder auch Mieter?

Auch Mieter können diesen Steuervorteil nutzen, sofern sie die Arbeiten selber beauftragen. Das können z.b. Schönheitsreparaturen sein oder Renovierungskosten beim Auszug.

Der Vollständigkeit halber: Vermieter können Renovierungskosten und ähnliches nicht als Handwerkerkosten absetzen, sondern als Werbungskosten.

Wo trägt man es in der Steuererklärung ein?

Auf dem sogenannten Mantelbogen, also dort, wo man die allgemeinen Angaben macht oder Sonderausgaben einträgt, findet sich ein Extrafeld für Handwerkerleistungen. Im Mantelbogen für 2014 war das z.B. die Zeile 75 auf S. 3.

Extratipp: steuerliche Möglichkeiten kombinieren!

Manche Arbeiten überschneiden sich mit den Kosten von haushaltsnahen Dienstleistungen oder auch mit Kosten aus der Beschäftigung von Minijobbern. Man kann diese steuerlichen Möglichkeiten kombinieren und so eventuell deutlich mehr Kosten absetzen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind beispielsweise:

  • Reinigungstätigkeiten (auch Winterdienst)
  • Gartenarbeiten teilweise, z.B. Heckenschnitt oder Rasenmähen
  • Pflegetätigkeiten
  • Kinderbetreuung zuhause (Nachhilfe allerdings nicht)

Steuerlich geltend machen kann man 20 % von maximal 20.000 € der Arbeits- und Fahrtkosten sowie der Kosten für die Benutzung von Geräten = maximal 4.000 € absetzbar.

Zusammengefasst:

  • 20 % der Arbeitskosten sind absetzbar, Material zählt nicht.
  • Obergrenze pro Jahr = 1.200 € (entspricht 20 % von 6.000 €).
  • Ordnungsgemässe Rechnung ist Pflicht – Barzahlung mit Quittung reicht nicht.
  • Es muss sich um Renovierungs- oder Erhaltungsarbeiten handeln.
  • Auch Mieter können diese Kosten absetzen.
  • Prüfen, ob auch haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden können.

 

Wer es ganz genau wissen möchte, findet hier ein PDF des Bundesfinanzministeriums (37 S.) vom Januar 2014. Dort findet sich auch eine alphabetische Liste (S. 27- 36) der begünstigten Handwerkerleistungen:

Zur PDF des Bundesfinanzministeriums


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